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Umkehrung der Steuerschuld bei Bauleistungen tritt am 1. April 2004 mit Übergangsregelung in Kraft
Der Rat der Europäischen Union hat am 30. März 2004 die Ermächtigung für die Umkehrung der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen erteilt. Die Ermächtigung ist heute am 31.03.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und kann im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
europa.eu.int/eur-lex/de/index.html
Somit tritt die Neuregelung des § 3b UStG zum 1. April 2004 in Kraft.

Das Bundesfinanzministerium gewährt für die Anwendung der neuen Vorschrift eine dreimonatige Übergangsregelung mit folgendem Inhalt:

Bei Bauleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2004 ausgeführt werden, kann der leistende Unternehmer weiterhin als Schuldner der Umsatzsteuer behandelt werden. Er muss dann eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass

- die Vertragsparteien sich einvernehmlich hierauf einigen und
- dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Diese Voraussetzungen sollten von den Vertragsparteien schriftlich dokumentiert werden.

Hinweis:
Die Übergangsregelung ist nicht nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden.
Sie führt auch zu Haftungsrisiken für den Leistungsempfänger.
Denn führt der leistende Unternehmer die vom Leistungsempfänger an ihn gezahlte Umsatzsteuer trotz getroffener und schriftlich
fixierter Vereinbarung nicht an den Fiskus ab, wird dieser die nochmalige Entrichtung der Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger einfordern.

Es empfiehlt sich deshalb, von einer Anwendung der Übergangsregelung ganz abzusehen und sofort ab dem 1. April 2004 die Neuregelung anzuwenden!
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage.
Flyer Umsatzsteuer bei Bauleistungen (PDF)
BMF-Schreiben vom 31. März 2004 (PDF)
Wichtige Informationen zu dem BMF-Schreiben vom 31.03.2004 (PDF)

 

 
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